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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 16Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen

Abschnitt 1 Verfahren der Marktregulierung

In forceOfficial text

Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.