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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 219Informationssystem zu eingelegten Rechtsbehelfen

Unterabschnitt 3 Gerichtsverfahren

In forceOfficial text

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen: 1.

die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,

2.

die Dauer der Verfahren und

3.

die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.

(2) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage die Informationen nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen oder Gerichtsurteile zur Verfügung.