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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 222Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Unterabschnitt 4 Internationale Aufgaben

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Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.