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TKG · Telekommunikationsgesetz

TKG Art. 227Mitteilung der Bundesnetzagentur

Teil 12 Abgaben

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Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren und Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft angepasst.