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TKMV · Verordnung über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

TKMV Art. 3Anforderungen an den Sprachkommunikationsdienst

In forceOfficial text

Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt: 1.

Bandbreite a)

im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;

b) im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;

2.

Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.