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TPG-OrganV · Verordnung über die Anforderungen an die Organ- und Spendercharakterisierung und an den Transport von Organen sowie über die Anforderungen an die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen

TPG-OrganV Art. 2Notwendige Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung

Abschnitt 1 Organ- und Spendercharakterisierung

In forceOfficial text

Folgende Angaben sind unbeschadet des § 10a Absatz 4 Satz 3 des Transplantationsgesetzes durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person unter ärztlicher Beratung und Anleitung oder durch den verantwortlichen Arzt des Transplantationszentrums bei jeder Organspende unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erheben: 1.

das Entnahmekrankenhaus,

2.

Spendertyp,

3.

Blutgruppe,

4.

Geschlecht,

5.

Todesursache,

6.

Todeszeitpunkt,

7.

Geburtsdatum oder geschätztes Alter,

8.

Gewicht,

9.

Größe,

10.

gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser Drogenkonsum,

11.

gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasien,

12.

andere gegenwärtig bestehende übertragbare Krankheiten,

12a.

innerhalb der letzten 30 Tage durchgeführte Impfungen mit Lebendimpfstoffen,

13.

Ergebnisse der HIV-, Hepatitis-C- und Hepatitis-B-Tests,

14.

grundlegende Angaben zur Bewertung der Funktion des gespendeten Organs.