TreuhG · Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens
TreuhG Art. 13
- Umwandlung der Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften
Die Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Register einzutragen, in dem diese Wirtschaftseinheit bisher eingetragen war.