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TrinkwV · Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

TrinkwV Art. 5Allgemeine Anforderungen

Abschnitt 2 Beschaffenheit des Trinkwassers

In forceOfficial text

Die Anforderungen nach § 37 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes an die Beschaffenheit von Trinkwasser gelten als erfüllt, wenn 1.

bei der Trinkwassergewinnung, der Trinkwasseraufbereitung und der Trinkwasserverteilung einschließlich der Wasserspeicherung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,

2.

das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 6 bis 9 entspricht und

3.

es rein und genusstauglich ist.