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TrZollG · Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

TrZollG Art. 18Rationsmengen

In forceOfficial text

(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 4 sind: 1.

Zigaretten

200 Stück je Person und Woche,

2.

Kaffee

2,5 Kilogramm je Person und Monat,

3.

Kaffee-Extrakte

250 Gramm je Person und Monat,

4.

Whisky und Gin

6 Liter je Person und Monat,

5.

Kraftstoff

a) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW

400 Liter je Fahrzeug und Monat,

b) für andere Kraftfahrzeuge

200 Liter je Fahrzeug und Monat,

c) für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller

80 Liter je Fahrzeug und Monat,

d) für Flugzeuge

1 600 Liter je Flugzeug und Monat.

(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen: 1.

Zigaretten

300 Stück je Person und Woche,

2.

Kaffee

3,5 Kilogramm je Person und Monat,

3.

Kaffee-Extrakte

350 Gramm je Person und Monat,

4.

Whisky und Gin

8,5 Liter je Person und Monat,

5.

Kraftstoff

a) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW

600 Liter je Fahrzeug und Monat,

b) für andere Kraftfahrzeuge

300 Liter je Fahrzeug und Monat,

c) für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller

120 Liter je Fahrzeug und Monat,

d) für Flugzeuge

2 400 Liter je Flugzeug und Monat.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung 1.

eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,

2.

eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,

3.

eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten

besondere Rationserhöhungen gewähren.