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TrZollV · Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

TrZollV Art. 22Lagerung von Waren in der Truppenverwendung

Kapitel 4 Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen

In forceOfficial text

Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Mitglieder der Hauptquartiere durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes verwahrt oder gelagert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz dieser Mitglieder befinden.