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UBRegG · Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen

UBRegG Art. 8Qualitätssicherung

In forceOfficial text

(1) Die Registerbehörde ist für die Qualitätssicherung der Unternehmensbasisdaten hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität verantwortlich.

(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 1 Absatz 2 führt die Registerbehörde ein Verfahren zur Aufklärung von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit, Konsistenz und Aktualität von Unternehmensbasisdaten ein. Soweit solche Unstimmigkeiten in den Unternehmensbasisdaten ermittelt wurden, teilt die Registerbehörde das Prüfergebnis der betroffenen öffentlichen Stelle nach § 4 Absatz 1 mit.

(3) Die Entscheidung über die Korrektur eines Datums in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen treffen die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1.