UBSKMG Art. 24Verschwiegenheitspflicht
Unterabschnitt 2 Betroffenenrat
Die Mitglieder des Betroffenenrates sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten, die ihnen während der Mitgliedschaft im Betroffenenrat berichtet oder bekannt werden, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, verpflichtet.