UErgG Art. 23
Abschnitt I Umwandlung von Uraltguthaben
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.
Abschnitt I Umwandlung von Uraltguthaben
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch einen mit Gründen versehenen Beschluß.