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UErgG · Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

UErgG Art. 30

Abschnitt I Umwandlung von Uraltguthaben

In forceOfficial text

(1) Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber hinsichtlich des Uraltguthabens unterworfen ist, setzen sich an dem Neugeldguthaben fort. Das Neue Institut wird jedoch durch Leistung an den Inhaber des Neugeldguthabens befreit, es sei denn, daß die Rechte oder Verfügungsbeschränkungen in der Anmeldung vermerkt oder dem Neuen Institut auf andere Weise bekanntgeworden waren.

(2) Als Verfügungsbeschränkung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht des Alten Instituts an dem Uraltguthaben.