UErgGDV 2 · Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken) UErgGDV 2 Art. 10 In forceOfficial text Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ← Previous · Art. 9 Contents