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UmweltHG · Umwelthaftungsgesetz

UmweltHG Art. 5Beschränkung der Haftung bei Sachschäden

In forceOfficial text

Ist die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden (§ 6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maße beeinträchtigt wird, das nach den örtlichen Verhältnissen zumutbar ist.