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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 140Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung

Erster Abschnitt Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In forceOfficial text

Bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Eintragung in das Register des Sitzes einer übertragenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben deren Geschäftsführer auch zu erklären, daß die durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.