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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 147Möglichkeit der Spaltung

Dritter Abschnitt Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften

In forceOfficial text

Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.