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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 166Haftung der Stiftung

Achter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen

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Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.