UmwG Art. 166Haftung der Stiftung
Achter Abschnitt Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.