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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 211Anderweitige Veräußerung

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 207 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Formwechselbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.