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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 244Niederschrift über den Formwechselbeschluss, Gesellschaftsvertrag

Dritter Unterabschnitt Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform

In forceOfficial text

(1) In der Niederschrift über den Formwechselbeschluss sind die Personen, die nach § 245 Abs. 1 bis 3 den Gründern der Gesellschaft gleichstehen, namentlich aufzuführen.

(2) Beim Formwechsel einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung braucht der Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern nicht unterzeichnet zu werden.