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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 265Anmeldung des Formwechsels

Dritter Abschnitt Formwechsel eingetragener Genossenschaften

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Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.