Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 291Möglichkeit des Formwechsels

Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

In forceOfficial text

(1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen.

(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied des Vereins, das an der Aktiengesellschaft beteiligt wird, mindestens eine volle Aktie entfällt.