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UmwG · Umwandlungsgesetz

UmwG Art. 92Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste

Erster Unterabschnitt Verschmelzung durch Aufnahme

In forceOfficial text

(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.