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UmwStG · Umwandlungssteuergesetz

UmwStG Art. 19Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

Siebter Teil Gewerbesteuer

In forceOfficial text

(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 3, § 15 Abs. 4 und § 16 Satz 3 entsprechend.