UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 137qÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.
UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Abschnitt 2 Übergangsbestimmungen
§ 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.