UrhG · Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
UrhG Art. 61gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
Unterabschnitt 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.