VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
VAG Art. 181Aufrechnungsverbot
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.
VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Gegen eine Forderung des Vereins aus der Beitragspflicht kann das Mitglied nicht aufrechnen.