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VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen

VAG Art. 316Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge

Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen

In forceOfficial text

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen 1.

Lebensversicherungen,

2.

Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,

3.

private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,

4.

Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und

5.

Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.

Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.