VAG · Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
VAG Art. 316Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen 1.
Lebensversicherungen,
2.
Krankenversicherungen der in § 146 genannten Art,
3.
private Pflegepflichtversicherungen nach § 148,
4.
Unfallversicherungen der in § 161 genannten Art und
5.
Rentenansprüche aus den in § 162 genannten Versicherungen.
Die Anspruchsberechtigten können den auf sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallenden Anteil an dem Mindestumfang des Sicherungsvermögens nach § 125 Absatz 2 fordern. § 315 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.