Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

VerkLG · Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

VerkLG Art. 8aBesondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes

In forceOfficial text

Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.