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VerkStatG · Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

VerkStatG Art. 22Statistik der Verkehrsströme im Eisenbahnnetz

Abschnitt 5 Statistik des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

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Die Erhebung nach § 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 erfasst fünfjährlich die Zahl der Züge im Personen- und im Güterverkehr nach Netzabschnitten.