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VermAnlG · Gesetz über Vermögensanlagen

VermAnlG Art. 6Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts

Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters

In forceOfficial text

Ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen öffentlich anbietet, muss einen Verkaufsprospekt nach diesem Gesetz veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein gültiger Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist.