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VermVerkProspV · Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

VermVerkProspV Art. 14Gewährleistete Vermögensanlagen

In forceOfficial text

Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13a auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.