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VersammlG · Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

VersammlG Art. 7

Abschnitt II Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen

In forceOfficial text

(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.

(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.