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VersAusglKassG · Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse

VersAusglKassG Art. 6Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen

In forceOfficial text

Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunternehmen eingegangen werden, sind abweichend von § 341b Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.