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VerschG · Verschollenheitsgesetz

VerschG Art. 27

Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen

In forceOfficial text

Wird der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder Rechtsbeschwerde aufgehoben und die Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht anordnen, daß dieser Beschluß öffentlich bekanntgemacht wird; § 24 ist entsprechend anzuwenden.