Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

VerschG · Verschollenheitsgesetz

VerschG Art. 32

Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen

In forceOfficial text

(1) Der Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich bekanntzumachen, in der die Todeserklärung bekanntgemacht worden ist. § 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.