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VerschG · Verschollenheitsgesetz

VerschG Art. 41

Abschnitt IV Verfahren bei Feststellung der Todeszeit

In forceOfficial text

(1) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht offenkundig ist.

(2) Die übrigen zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.