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VersStDV 2021 · Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

VersStDV 2021 Art. 12Nachentrichtung

III. Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren

In forceOfficial text

Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.