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VersStDV 2021 · Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes

VersStDV 2021 Art. 5Ausnahme von der Besteuerung bei Viehversicherungen

A. Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht übersteigt.