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VertrGebErstG · Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

VertrGebErstG Art. 3Patentsachen

In forceOfficial text

In Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu: 1.

für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,

2.

im Prüfungsverfahren: zu 7/10,

3.

im Einspruchsverfahren: zu 10/10,

4.

im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,

5.

im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,

6.

in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10.