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VRegV · Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister

VRegV Art. 9Aufbewahrung von Unterlagen

In forceOfficial text

(1) Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Unterlagen hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder in dem die Angelegenheit beendet wurde. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu vernichten.

(2) Erfolgt eine Löschung auf Antrag des Vorsorgenden, so erfolgt die Vernichtung unverzüglich.