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VRG · Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen

VRG Art. 10Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

In forceOfficial text

(1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Zuschuß erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem Arbeitgeber zu Unrecht geleisteten Zuschüsse zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig 1.

Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder

2.

der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.