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VRV · Vereinsregisterverordnung

VRV Art. 15Erreichbarkeit des Vereins

Abschnitt 2 Führung des Vereinsregisters

In forceOfficial text

Bei der Benachrichtigung über die erstmalige Eintragung in das Register, bei der Eintragung nach § 6 Abs. 1 und in anderen Fällen, in denen dies zweckmäßig ist, um die Erreichbarkeit des Vereins sicherzustellen, kann das Registergericht den Verein auffordern, die Änderung der ladungsfähigen Vereinsanschrift unverzüglich mitzuteilen.