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VRV · Vereinsregisterverordnung

VRV Art. 18Grundsatz

Unterabschnitt 1 Einrichtung des maschinell geführten Vereinsregisters

In forceOfficial text

Wird das Vereinsregister auf Grund einer Bestimmung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, sind die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.