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VRV · Vereinsregisterverordnung

VRV Art. 33Umfang des automatisierten Datenabrufs

Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten

In forceOfficial text

Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.