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VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

VSBG Art. 13Vertretung

Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren

In forceOfficial text

(1) Die Parteien können sich im Streitbeilegungsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person, soweit diese zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen.

(2) Die Parteien dürfen nicht verpflichtet werden, sich im Streitbeilegungsverfahren vertreten zu lassen.