VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG Art. 100Leistung des Versicherers
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.