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VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag

VVG Art. 100Leistung des Versicherers

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.