VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG Art. 105Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.