VVG · Gesetz über den Versicherungsvertrag
VVG Art. 190Pflichtversicherung
Kapitel 7 Unfallversicherung
Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Unfallversicherung besteht.